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    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    A. Geltung der Geschäftsbedingungen von WECKER, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Streitbeilegung
    B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
    C. Allgemeine Leistungsbedingungen
    D. Sonderbedingungen für Montagearbeiten und Inbetriebnahme
    E. Sonderbedingungen für Reparaturarbeiten
    F. Sonderbedingungen für Wartungsverträge

    A. Geltung der Geschäftsbedingungen von WECKER, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Streitbeilegung

    A.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A – F gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen WECKER und ihren Geschäftspartnern. Wobei die Bestimmungen des Teil A und B gelten, wenn WECKER als Käufer und der Geschäftspartner als Verkäufer auftreten. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Teil A und C, wenn WECKER als Leistungserbringer und der Geschäftspartner als Leistungsempfänger oder Kunden auftreten. Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A und C gelten die Bedingungen D., E., F.

    • für Montagearbeiten,
    • für Reparaturarbeiten,
    • für Wartungsverträge

    Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner von WECKER gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
    A.2. Gerichtsstand ist Münster. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN–Kaufrechts und anderer Einheitsrechte.

    B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

    B.1. In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen sowie den oben genannten Geschäftsbedingungen Teil A gelten die nachstehenden Zahlungsbedingungen.
    B.1.01 WECKER zahlt innerhalb von 14 Tage unter Inanspruchnahme von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
    B.2. Bei verfrüht eintreffender Ware aus Lieferungen des Vertragspartners wird die Rechnung auf den mit WECKER vertraglich vereinbarten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.
    B.3. Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung des Vertragspartners wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.
    B.4. Unser Vertragspartner hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten

    C. Allgemeine Leistungsbedingungen

    C.1.Auftragsbestätigung / Mindestbestellwerte
    C.1.01 Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von WECKER in Verbindung mit dem von WECKER gegebenenfalls erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von WECKER getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von WECKER.
    C.1.02 Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von WECKER betreffen, sind WECKER nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben - von WECKER stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von WECKER gemacht werden oder - von WECKER ausdrücklich autorisiert sind oder - öffentliche Äußerungen sind und WECKER diese Angaben seit vier Wochen kannte oder kennen musste und sich davon nicht distanziert hat. Zu Gehilfen von WECKER im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB zählen nicht Händler oder Kunden von WECKER, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von WECKER unter der Adresse www.WECKER.net erfolgen.
    C.1.03 WECKER zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer Toleranz von ± 3% zu verstehen. Eine Überschreitung der Toleranz von ± 3% führt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels.
    C.1.04 a.] WECKER nimmt, wegen des erheblichen Handlingaufwands für jede einzelne Bestellung, Aufträge nur an, wenn Mindestbestellwerte erreicht werden. b.] Die Mindestbestellwerte betragen 30,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, jedoch im Online-Verkauf über Internet nur 10,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.
    C.2. Bleibende Rechte / Urheberrecht
    C.2.01 Die von WECKER erstellten Entwürfe, Modelle, Aufstellungspläne, Dispositions- und sonstige Zeichnungen, Textvorlagen et cetera bleiben das geistige Eigentum von WECKER, auch wenn der Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat. Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände und der in ihnen verkörperten geistigen Leistungen bleibt ausschließlich WECKER vorbehalten.
    C.2.02 WECKER ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt solche von WECKER angebrachten Zeichen zu entfernen.
    C.2.03 Der Kunde ist gegenüber WECKER dafür verantwortlich, dass die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen et cetera zu Recht verwertet werden dürfen.
    C.3. Versand / Gefahrtragung
    C.3.01 Die Versandart bleibt WECKER vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vereinbart ist.
    C.3.02 Verlässt die Ware den Betrieb oder das Lager von WECKER, übernimmt der Besteller jedes Risiko. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.
    C.3.03 Die Gefahr geht entsprechend des vereinbarten Incoterms mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Bereitstellung zum vereinbarten Liefertermin auf den Besteller über.
    C.4. Lieferzeit / Genehmigungen / Fristen bei Reparaturen und dergleichen
    C.4.01 Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Lager Münster, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat. Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese um die Zeit, die der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist plus 2 Werktage. Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser um die Zeit, die der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist plus 2 Werktage. Eine entsprechende Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von WECKER zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.
    C.4.02 Werden von WECKER beizubringende Genehmigungen, die Voraussetzung für eine rechtmäßige Lieferung sind, aus nicht von WECKER zu vertretenden Gründen verzögert oder gar nicht erteilt, haftet WECKER dafür nicht.
    C.4.03 Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch WECKER. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend.
    C.4.04 Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die WECKER trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, für den WECKER nicht einzustehen hat.
    C.4.05 In den Fällen, in denen im Rahmen von Reparaturen, Gewährleistungsarbeiten, Nachlieferungen und dergleichen nicht auf Standardkomponenten zurückgegriffen werden kann, weil es sich vereinbarungsgemäß bei der betreffenden Anlage um eine Sonderanfertigung handelt oder weil Sonderkomponenten eingebaut wurden, verlängert sich die entsprechende WECKER zuzugestehende Leistungszeit um die Zeit, die bei rechtzeitiger Bestellung für die Beschaffung der entsprechenden Komponenten notwendig ist.
    C.4.06 Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder auf Schadensersatz wegen Verzugs ist in den Fällen der Ziffer C.4.04 ausgeschlossen, wenn WECKER den Kunden von den Leistungshindernissen unverzüglich informiert hat.
    C.4.07 Das gleiche gilt bei Fixgeschäften.
    C.4.08 Ein etwa von WECKER zu leistender Schadensersatz wegen Verzugs ist auf den zumindest grob fahrlässig verursachten, vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    C.5. Teillieferungen / Mehr– und Mindermengen
    C.5.01 WECKER ist bei Lieferungen unzählbarer Güter berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern, ohne dass dies als Pflichtverletzung gilt. Auch Teillieferungen sind zulässig, wenn der Kunde diesen nicht widersprochen hat oder die Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden, keine weiteren Kosten entstehen und eine Teillieferung für den Kunden benutzbar ist.
    C.5.02 Wenn WECKER vom Recht der Teillieferung oder der Minderlieferung oder der Mehrlieferung Gebrauch macht, können Zahlungen vom Kunden nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.
    C.6. Preise
    C.6.01 Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung.
    C.6.02 Soweit Verpackung anfällt, verpackt WECKER entsprechend den bestehenden Vorschriften und verfährt nach § 4 VerpackV.
    C.6.03 Die Preise, das gleiche gilt für Kosten, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
    C.6.04 Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so kann WECKER eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.
    C.6.05 Die Stundensätze, Zuschläge etc. von WECKER gelten für jede normale Reise-, Warte und Arbeitsstunde unter Zugrundelegung der jeweiligen tariflichen Wochenarbeitszeit. Reisestunden werden ohne Überstunden-Zuschläge berechnet. Fahrzeiten mit Kraftfahrzeugen gelten hingegen als normale Arbeitszeiten mit Überstunden-Zuschlägen. Die Auslösung (Verpflegung und Unterkunft im Inland) berechnet WECKER für jeden Reise- und Arbeitstag. Falls eine Montage- oder sonstige Kundendienstleistung nach einem Wochenende fortgesetzt wird, sind nach Wahl von WECKER für das Wochenende Auslösung oder Fahrtkosten zu zahlen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Feiertagszuschläge und Auslösung werden auch an örtlichen Feiertagen erhoben. Reisekosten werden wie folgt abgerechnet: - Flugreisen: Economy-Class-Bahnreisen: 1. Klasse - Nahverkehr: Taxi und ggf. Gepäckträger - Betriebseigene KFZ: Kilometerpauschale gemäß unserer jeweils aktuellen Verrechnungssätze.
    C.6.06 Reisestunden und Fahrtausgaben für die Rückreise können erst nach deren Beendigung auf den Arbeitsbescheinigungen oder Stundenzetteln eingetragen werden.
    C.6.07 Die unter C.6.05 bezeichneten Rechnungssätze von WECKER basieren auf den jeweils gültigen Lohn-, Gehalts- und Arbeitszeittarifen. Für den Fall, daß Letztgenannte geändert werden, behält WECKER sich eine entsprechende Änderung der Rechnungssätze vor. Die jeweils gültigen Rechnungssätze werden dem Kunden auf Wunsch übermittelt.
    C.6.08 Verzögert sich eine Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur oder eine sonstige Leistung aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von WECKER liegen, so hat der Besteller alle daraus entstehenden Kosten, insbesondere Wartezeiten und durch die Verzögerung entstandene weitere Reisekosten und Spesen der von WECKER eingesetzten Mitarbeiter und von WECKER beauftragter Subunternehmer zu tragen.
    C.6.09 Die in Ziffer C.6.08 genannte Rechtsfolge tritt auch ein, wenn die Verzögerungsgründe vom Besteller zu vertreten sind.
    C.7. Zahlungsbedingungen
    C.7.01 Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
    C.7.02 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.
    C.7.03 Spätestens fällig sind an WECKER zu leistende Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.
    C.7.04 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann WECKER Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleiben davon unberührt.
    C.7.05 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von WECKER.
    C.7.06 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
    C.8.01 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet WECKER, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.
    C.8.02 Arbeiten an von WECKER gelieferten Sachen oder sonstigen von WECKER erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung, •soweit die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von WECKER anerkannt worden ist •oder soweit Mängelrügen nachgewiesen sind •und soweit diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind. Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.
    C.8.03 Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von WECKER als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
    C.8.04 Sofern durch von WECKER durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.
    C.8.05 Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller WECKER die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei WECKER sofort zu verständigen ist, oder wenn WECKER mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von WECKER Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
    C.8.06 Soweit eine nach Wahl vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Die Anzahl der zumutbaren Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, bezieht sich auf die jeweils bestimmte funktionale Einheit des Vertragsgegenstands. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.
    C.8.07 Wenn WECKER eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.
    C.8.08 Das gleiche gilt, wenn WECKER eine Nacherfüllung, zu der WECKER berechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.
    C.8.09 Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn WECKER dem zustimmt.
    C.8.10 Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Kunden.
    C.8.11 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von WECKER zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von WECKER zurückzuführen sind.
    C.8.12 WECKER übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
    C.8.13 Die Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden führt, falls sie schadensursächlich ist, zu einer Haftungs- und Gewährleistungsfreistellung von WECKER.
    C.8.14 Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden wird vermutet, dass ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.
    C.8.15 Für den Fall, dass von WECKER gelieferte Anlagen an einem Ort aufgestellt oder betrieben werden, der außerhalb der Grenzen des Staates liegt, in dem die Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden liegt, mit welcher der betreffende Vertrag geschlossen wurde, hat der Kunde die Mehrkosten insbesondere aber nicht abschließend Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von WECKER zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen die Grenzen jenes Staates überschreiten. Das gilt nicht, soweit ein abweichender Liefer- oder Bestimmungsort vereinbart wurde.
    C.9. Schadensersatz
    Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für Schäden, die WECKER, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
    C.9.01 Sollte WECKER in anderen Fällen zum Schadensersatz verpflichtet sein, so haftet WECKER nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur für den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand selbst.
    C.9.02 Eine Haftung für Folgeschäden aus Pflichtverletzung, auch im Rahmen einer Nacherfüllungspflicht, ist ausgeschlossen.
    C.9.03 Das gleiche gilt Schäden aus unerlaubter Handlung.
    C.9.04 In Erweiterung der vorstehenden Regelungen haftet WECKER für Schäden, die über den am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden hinausgehen, nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes als auch bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
    C.9.05 WECKER haftet nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.
    C.10. Abruf – Aufträge
    C.10.01 Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf des vereinbarten Abrufs – Frist abgerufen, ist WECKER berechtigt, Zahlung zu verlangen.
    C.10.02 Das gleiche gilt für Abruf – Aufträge ohne besonders vereinbarte Abruf – Frist, wenn seit Zugang der Mitteilung von WECKER über die Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.
    C.11. Lagerung / Abnahmeverzug
    C.11.01 Sollte ausnahmsweise eine befristete Lagerung fertiger Waren bei WECKER ausdrücklich vereinbart werden bzw. aufgrund Abnahmeverzug eine Einlagerung notwendig werden, haftet WECKER nicht für Schäden, die trotz Beachtung einer zumutbaren Sorgfalt eintreten.
    C.11.02 WECKER ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.
    C.11.03 Bei Abnahmeverzug ist WECKER berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.
    C.11.04 Bei Lagerung bei WECKER kann WECKER pro Monat 0,5% des Rechnungsbetrages, mindestens je-doch € 30,-- und weitere € 25,-- ab jedem zweiten vollen Kubikmeter Ware monatlich berechnen.
    C.11.05 Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Bestellers mehr als 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.
    C.11.06 Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so ist WECKER unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 25% des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung zu verlangen, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.
    C.12. Eigentumsvorbehalt
    C.12.01 Sämtliche Lieferungen von WECKER erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
    C.12.02 Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die WECKER im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.
    C.12.03 Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.
    C.12.04 WECKER ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungs-verzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen. Dieses Herausverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar
    C.12.05 Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von WECKER anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.
    C.12.06 WECKER behält sich die Geltendmachung eines anderen, weiter gehenden Schadens vor.
    C.12.07 Die Be- und Verarbeitung der von WECKER gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von WECKER, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigen- tum von WECKER bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt WECKER zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von WECKER zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
    C.12.08 Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung un- serer Ware an WECKER ab. Soweit in den vom Besteller veräußerten, verarbeiteten oder ein-gebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräusserungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von WECKER, der dem Bruchteils der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe C.12.09 Die dem Besteller trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jeder-zeit zulässigen Widerruf.
    C.12.10 Übersteigt der Wert der WECKER zustehenden Sicherheiten die Forderung von WECKER gegen den Besteller bei Warenlieferungen um 50 %, bei sonstigen Leistungen um 20 %, so ist WECKER auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von WECKER freizugeben.
    C.13. Leistungs- und Erfüllungsort
    C.13.01 Leistungs- und Erfüllungsort für die von WECKER zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von WECKER.
    C.13.02 Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb oder das Lager von WECKER insbesondere auch dann, wenn WECKER den Transport selbst übernimmt.
    C.14. Definitionen
    C.14.01 Sämtliche Überschriften in den WECKER – Geschäftsbedingungen dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.
    C.14.02 Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der WECKER - Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder E-Mail) übermittelt werden.
    C.14.03 Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder eine Kalender-woche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat. Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat. Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.

    D. Sonderbedingungen für Montagearbeiten und Inbetriebnahme

    D.1. Vertragsgegenstand
    D.1.01 Gegenstand des Vertrages sind WECKER erteilte Montageaufträge oder Inbetriebnahmen als Werkverträge im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Montage kann auch die Inbetriebnahme der Anlage enthalten.
    D.1.02 Arbeiten, die über den von WECKER angenommenen Auftrag gemäß Ziffer C.1.01, C.1.02 und D.1.01 unserer Geschäftsbedingungen hinausgehen, darf der Monteur nur mit Zustimmung von WECKER ausführen.
    D.1.03 Ein Exemplar des Montageprotokolls erhält der Auftraggeber.
    D.2. Ausführung
    D.2.01 Die Auswahl des Monteurs behält WECKER sich vor, ebenso, ob der Einsatz von Werk WECKER, einer Niederlassungen von WECKER oder einer Kundendienststation von WECKER veranlasst wird.
    D.2.02 Der Monteur ist rechtzeitig vom Auftraggeber unter genauer Orts- und Zeitangabe so anzufordern, dass die Arbeit sofort aufgenommen werden kann.
    D.3. Berechnung
    Die Montage wird gemäß der jeweils aktuellen Rechnungssätze für Kundendienst- und Montageleistungen nach Aufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich und schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
    D.4. Dauer der Arbeiten
    D.4.01 Alle von WECKER gemachten Angaben über die Zeitdauer der Arbeiten sind nur annähernd maßgeblich, da sich Beginn und Dauer der Arbeiten durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Verantwortung liegende Umstände verschieben können.
    D.4.02 Die Arbeiten werden möglichst zügig durchgeführt.
    D.5. Auslandsmontage
    Bei Montagearbeiten im Ausland gehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sämtliche für das jeweilige Land typischen Risiken zu Lasten des Auftraggebers.
    D.6. Geräte und Werkzeuge
    D.6.01 Werden ohne Verschulden von WECKER die WECKER gestellten Vorrichtungen und Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten diese in Verlust, ohne dass die Gründe dafür im Einfluss- oder Verantwortungsbereich von WECKER liegen, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.
    D.6.02 Die Rechtsfolge aus Ziffer D.6.01 tritt auch bei Beschädigung oder Verlust auf dem Transport ein, wenn die Gründe für den Verlust oder die Beschädigung außerhalb des Einfluss- oder Verantwortungsbereichs von WECKER liegen.
    D.6.03 Die Rechtsfolgen aus Ziffern D.6.01 und D.6.02 treten auch ein, wenn der Verlust oder die Beschädigung vom Auftraggeber zu vertreten ist. D.6.04 Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
    D.7. Abnahme
    D.7.01 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf dem Abnahmeprotokoll und der Auftrags-Bescheinigung die Richtigkeit der Eintragungen und die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zu bestätigen.
    D.7.02 Beanstandungen sind bei dieser Gelegenheit schriftlich auf dem Abnahmeprotokoll zu vermerken.
    D.7.03 Bei umfangreichen Beanstandungen sind diese außerdem in einem weiteren Schriftstück zu erläutern.
    D.7.04 Der Vertragsgegenstand gilt als abgenommen, wenn - der Kunde ihn über einen Testlauf hinaus in Betrieb nimmt; - der Kunde oder Dritte selbständig Veränderungen am Vertragsgegenstand vornehmen oder - der Kunde binnen 10 Tagen nach Mitteilung über die Fertigstellung WECKER nicht die Möglichkeit zur Durchführung der Abnahme einräumt.
    D.8. Arbeitsrechtliche Vorschriften
    D.8.01 Das Montagepersonal von WECKER muss die Arbeitszeitordnung (AZG) einhalten. Dies gilt ins-besondere für Überstunden. D.8.02Bei Aufenthalten des Montagepersonals im Betrieb des Auftraggebers ist dieser verpflichtet, darauf zu achten, dass die AZG auch befolgt wird.
    D.8.03 Rechtliche Konsequenzen aus Verstößen gegen die AZG sind vom Auftraggeber im Rahmen des D.8.02 zu vertreten. Der Auftraggeber hat WECKER von auf solchen Verstößen beruhenden Forderungen und Pönalen freizustellen.
    D.8.04 Bei einer Schichtdauer von mehr als 10 Stunden pro Tag ist dem Montagepersonal von WECKER vom Auftraggeber zu bestätigen, dass die ausgeführten Arbeiten zur Erhaltung der Produktion gemäß § 14 AZG notwendig waren.
    D.8.05 Soweit vorstehend nicht anders festgelegt, sind die Ausführungsbestimmungen des Bundestarifvertrags für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie maßgeblich.
    D.9. Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Im Übrigen gelten für die Vertragsbeziehung der Parteien ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A und C von WECKER.

    E. Sonderbedingungen für Reparaturarbeiten

    E.1. Vertragsgegenstand
    Gegenstand des Vertrages sind WECKER erteilte Reparaturaufträge als Werkverträge im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
    E.2. Kostenvoranschlag
    E.2.01 Dem Auftraggeber wird auf Wunsch ein Kostenvoranschlag unterbreitet.
    E.2.02 Die für die Feststellung des Umfangs der Reparaturarbeiten anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    E.2.03 Der Auftraggeber hat die in Ziffer E.2.02 genannten Kosten auch zu tragen, wenn er von einer Auftragserteilung für die Reparatur absieht.
    E.3. Auftragserweiterung
    E.3.01 Treten bei der Durchführung von Reparaturarbeiten vorher nicht erkannte, wesentliche weitere Mängel auf, werden diese dem Besteller umgehend mitgeteilt. Dieser kann entweder der entsprechenden Erweiterung des Reparaturauftrags zustimmen oder den Reparaturauftrag kündigen.
    E.3.02 Kündigt der Auftraggeber den Reparaturauftrag gemäß Ziffer E.3.01, hat er die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu tragen.
    E.4. Eingesandte Reparaturobjekte
    Wir haften nicht für Feuer-, Wasser- oder Entwendungsschäden an uns eingesandten Reparaturobjekten.
    E.5. Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Im Übrigen gelten für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A und C von WECKER.

    F. Sonderbedingungen für Wartungsverträge

    F.1. Vertragsgegenstand
    F.1.01 Gegenstand des Vertrages ist die Wartung der im Wartungsschein aufgeführten technischen Anlagen in nachfolgend näher beschriebenem Umfang. Die Einzelheiten des Leistungsumfangs ergeben sich jeweils aus dem Wartungsschein.
    F.1.02 WECKER kann sich, sofern die Leistungen nicht von WECKER selbst erbracht werden, geeigneter Fachleute bedienen. Die Bezeichnung WECKER steht im Rahmen der nachfolgenden Regelungen auch für von WECKER mit der Vertragserfüllung beauftragte Dritte.
    F.2. Leistungsumfang
    F.2.01 Zum Leistungsumfang gehören alle Kontrollen, Prüfungen, Wartungsarbeiten und Probeläufe, die für die erfassten Anlagen gemäß der entsprechenden Betriebs- und Wartungsanleitung zum jeweiligen Zeitpunkt oder Betriebsstundenalter vorgesehen sind.
    F.2.02 Der Kunde kann, solange der Wartungsvertrag läuft, wenn er nicht mehr im Besitz der für seine Anlagen maßgeblichen Betriebs- und Wartungsanleitung ist, gegen Vergütung der Selbstkosten ein neues Exemplar von WECKER bestellen.
    F.2.03 Die Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden führt, falls sie schadensursächlich ist, zu einem Haftungsausschluss von WECKER.
    F.2.04 WECKER erstellt nach jeder Wartung ein Protokoll, das dem Auftraggeber ausgehändigt wird.
    F.3. Material, Reparaturen, Kosten
    F.3.01 Das benötigte Material wird nach tatsächlichem Aufwand auf der Basis der gültigen Preise von WECKER oder des von WECKER mit der Wartung betrauten Unternehmens berechnet.
    F.3.02 Erforderliche kleine Reparaturen werden auf Wunsch des Kunden sofort durchgeführt. Die Abrechnung hierfür erfolgt gegen Material- und Stundennachweis, auf der Basis der gültigen Preise von WECKER oder des von WECKER mit der Wartung betrauten Unternehmens.
    F.3.03 Ist eine Wartungspauschale nicht vereinbart, werden die ausgeführten Wartungsarbeiten nach Aufwand zu den jeweils gültigen Preisen von WECKER oder des von WECKER mit der Wartung betrauten Unternehmens berechnet.
    F.4. Pflichten und Mitwirkung des Kunden
    F.4.01 Der Auftraggeber hat die Pflicht, die zwischen den Wartungsintervallen liegenden Kontrollen gemäß den WECKER – Wartungsanweisungen durchzuführen. Dazu zählen auch, aber nicht abschließend, die täglichen Öl- und Druckkontrollen. Auch die Pflicht des Kunden, das Wartungsbuch zu führen, bleibt unberührt.
    F.4.02 Der Auftraggeber wird WECKER den gewünschten Termin der Wartung ca. 2 Wochen vorher mitteilen, falls nicht zuvor bereits ein bestimmtes Datum vereinbart wurde. Sollte eine Durchführung der Arbeiten zu dem vorgesehenen Termin von Seiten des Auftraggebers nicht möglich sein, so muss dies WECKER mindestens 8 Tage vorher mitgeteilt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fristwahrung ist der Eingang der Mitteilung bei WECKER. Sollte von Seiten WECKERs eine Durchführung der Arbeiten zu dem vereinbarten Termin nicht möglich sein, so teilt WECKER dies dem Auftrag-geber ebenfalls 8 Tage vorher mit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fristwahrung ist der Versand der Mitteilung durch WECKER.
    F.4.03 Die Wartung sollte in der Normalarbeitszeit durchgeführt werden können. Falls auf Wunsch des Auftraggebers zur Durchführung der Arbeiten Überstunden notwendig werden sollten, wird WECKER diese gesondert in Rechnung stellen.
    F.4.04 Sollten sich seit Abschluss des Wartungsvertrags die Betriebsbedingungen der Anlage wesentlich ändern, so hat der Auftraggeber WECKER davon Mitteilung zu machen.
    F.4.05 Für die Durchführung der Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung hat der Auftraggeber, soweit erforderlich, Hilfskräfte und Hilfsmittel wie z. B. Hebezeuge unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
    F.4.06 Der Vertrag entbindet den Kunden nicht von der durch ihn selbst zu beachtenden Sorgfalt hinsichtlich der Anlagen.
    F.5. Vertragsdauer / Preisänderung / Kündigung
    F.5.01 Die Dauer des Vertrages beträgt 24 Monate. Sie verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn der Vertrag nicht von einem der beiden Vertragschließenden mindestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
    F.5.03 Wenn Lohn, Material oder sonstige Kosten sich verändern, ist WECKER zur entsprechenden Anpassung der Pauschale berechtigt. Eine derartige Anpassung kann jeweils nur bei Beginn eines Vertragsjahres vorgenommen werden.
    F.5.04 Der Kunde kann den Vertrag im Falle der Erhöhung der Pauschale nach
    F.5.03 binnen 1 Monats nach der Bekanntgabe der Erhöhung außerordentlich kündigen.
    F.6. Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Im Übrigen gelten für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil A und C von WECKER.